Erwägungsgrund 50 32024R0792
Im Einklang mit Artikel 10b der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 sollte es die Mobilisierung der Ukraine-Reserve ermöglichen, für die Unterstützung – außer in Form von Darlehen – einen jährlichen Höchstbetrag von 5 Mrd. EUR bereitzustellen. Der Teil des jährlichen Höchstbetrags der Unterstützung – außer in Form von Darlehen –, der nicht in Anspruch genommen wird, sollte während der verbleibenden Laufzeit der Fazilität in Anspruch genommen werden können.