Erwägungsgrund 87 32024R0792
In Anbetracht ihrer Rolle gemäß den Verträgen sollte die EIB ein Partner bei der Durchführung von Vorhaben im Rahmen der Garantie für die Ukraine sein. Deshalb sollte die EIB-Gruppe bis zum 31. Dezember 2025 für Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und mit nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene mit der Durchführung eines zweckgebundenen Mindestrichtbetrags in Höhe von 25 % der Garantie für die Ukraine betraut werden. Nach diesem Termin sollte der nicht verwendete Teil der zweckgebundenen Beträge allen förderfähigen Gegenparteien für alle Arten von Vorhaben zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass die Garantie für die Ukraine in vollem Umfang genutzt wird.