Erwägungsgrund 56 32024R0792
Um die effiziente Durchführung der Fazilität zu gewährleisten, muss die Ukraine öffentlichen Zugang zu Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen dieser Fazilität gewähren sowie einen freien und fairen Wettbewerb bei den Ausschreibungen und der Vergabe von Finanzhilfen im Rahmen der Fazilität sicherstellen. Die Fazilität sollte zur Erleichterung der Integration der Ukraine in europäische Wertschöpfungsketten beitragen, sodass alle im Rahmen dieser Fazilität finanzierten und beschafften Lieferungen und Materialien aus Mitgliedstaaten, aus der Ukraine, aus den Partnerländern im Westbalkan, aus Georgien und Moldau, aus Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus Ländern stammen, die im Verhältnis zur Größe ihrer Volkswirtschaft eine mit der Union vergleichbare Unterstützung für die Ukraine leisten und mit denen die Kommission einen gegenseitigen Zugang zur Außenhilfe in der Ukraine vereinbart hat, es sei denn, die Lieferungen oder Materialien können nicht zu angemessenen Bedingungen in einem dieser Länder beschafft werden. Im letzteren Fall sollte die Kommission den Rat diesbezüglich auf dem Laufenden halten.