Erwägungsgrund 79 32024R0792
Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 sollte die finanzielle Haftung aus Darlehen im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen, die mit der erstgenannten Verordnung eingerichtet wurde, unterstützt werden. Die in Form von Darlehen gewährte Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte finanziellen Beistand im Sinne des Artikels 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellen. Angesichts der finanziellen Risiken und der Deckung durch den Haushalt sollte für die im Rahmen der Fazilität in Form von Darlehen gewährten Unterstützung, der über die Obergrenzen hinaus garantiert werden soll, keine Dotierung vorgesehen und sollte abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 keine Dotierungsquote festgelegt werden.