Erwägungsgrund 64 32024R0792
Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollten Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, interne zweckgebundene Einnahmen für die Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm darstellen.