Erwägungsgrund 109 32024R0792
Die Kommission sollte den Beschluss 2010/427/EU des Rates und gegebenenfalls die Rolle des Europäischen Auswärtigen Dienstes gebührend berücksichtigen, insbesondere bei der Überwachung der Erfüllung der Vorbedingung für die Unterstützung durch die Union, bei ihrer Bewertung des Ukraine-Plans und bei der Einholung von Ratschlägen zum Investitionsrahmen für die Ukraine.