Erwägungsgrund 98 32024R0792
Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollten der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und, soweit angezeigt, der EUStA die erforderlichen Rechte und der erforderliche Zugang gewährt werden, auch von Dritten, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt sind. Zudem sollte die Ukraine der Kommission Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel melden.