Art. 66 32021D1764
Verbot protektionistischer Maßnahmen
Die Bestimmungen des Kapitels 1 und des vorliegenden Kapitels dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen.
Die Bestimmungen des Kapitels 1 und des vorliegenden Kapitels dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen.