Art. 77 32021D1764
Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte auf den Grundsätzen der Partnerschaftlichkeit, der Eigenverantwortung, der Anpassung an territoriale Systeme, der Komplementarität und der Subsidiarität beruhen.
Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, können in Form programmierbarer oder nicht programmierbarer Hilfe durchgeführt werden.
Die finanzielle Unterstützung durch die Union sollte:
unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen geografischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der ÜLG sowie ihres spezifischen Potenzials umgesetzt werden,
sicherstellen, dass die Mittel auf vorhersehbare und regelmäßige Weise bereitgestellt werden,
flexibel gehandhabt werden und der Lage jedes einzelnen ÜLG Rechnung tragen und
den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten jedes Partners uneingeschränkt Rechnung tragen.
Die Durchführung der Maßnahmen fällt in den Aufgabenbereich der Behörden des betreffenden ÜLG; dies lässt die Zuständigkeiten der Kommission, die eine wirtschaftliche Haushaltsführung bei der Verwendung der Unionsmittel gewährleisten sollen, unberührt.