Art. 61 32021D0509
Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen gewährleistet, dass die erforderlichen Bewertungen der Kapazitäten der durchführenden Akteure gemäß Artikel 66, insbesondere im Hinblick auf die Haushaltsführung, vorgenommen werden. Diese Bewertungen betreffen die Ausführung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben im Einklang mit Artikel 67 und die Verwaltung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Vermögenswerte im Einklang mit Artikel 68.
Der Verwalter der Unterstützungsmaßnahmen fordert die durchführenden Akteure auf, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, einschließlich Durchführungsberichte, Rechnungslegung, Verwaltungserklärungen und Zusammenfassungen der Prüfberichte.
Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den Ausschuss über das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Bewertungen und die mit den durchführenden Akteuren zu schließenden Verträge. Jedes Ausschussmitglied kann weitere Informationen über diese Bewertungen und Verträge verlangen.
Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen schließt die Verträge mit den durchführenden Akteuren im Namen der Fazilität.