Erwägungsgrund 10 32025D1771
Des Weiteren sieht die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der geänderten Fassung vor, dass Marktteilnehmer die in den Artikeln 7c und 8 der Verordnung genannten Daten nur über registrierte Meldemechanismen (Registered Reporting Mechanisms, RRMs) melden und für die Offenlegung von Informationen und die Übermittlung von Meldungen über Insider-Informationen ausschließlich Plattformen für Insider-Informationen (Inside Information Platforms, IIPs) nutzen sollten. RRMs und IIPs müssen von der Agentur gemäß bestimmten in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der geänderten Fassung genannten Anforderungen, die von der Kommission in einer delegierten Verordnung gemäß Artikel 4a Absatz 8 und Artikel 9a Absatz 6 derselben Verordnung im Einzelnen festzulegen sind, zugelassen werden. Die Agentur muss überwachen, ob RRMs und IIPs die Anforderungen erfüllen, nach denen sie zugelassen wurden, und muss ihre Zulassungen widerrufen, wenn sie feststellt, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind.