Erwägungsgrund 18 32025D1771
Die mit der Verordnung (EU) 2024/1106 und der Verordnung (EU) 2024/1789 eingeführten Änderungen führen zu einem erheblichen Anstieg der Kosten der Agentur, die durch Gebühren gedeckt werden müssen. Daher sollten sowohl die Pauschalregistriergebühr als auch die Einnahmen aus der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente mit diesem Beschluss erhöht werden. Gleichzeitig sollten die Gebühren keine unangemessene finanzielle Belastung für die RRMs und damit indirekt für die Marktteilnehmer mit sich bringen. Somit sollte die Erhöhung der Einnahmen aus der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente auf eine verhältnismäßige Weise erreicht werden, bei der vermieden wird, dass die Einnahmen, die von kleineren, eine geringe Zahl von Transaktionsaufzeichnungen meldenden Marktteilnehmern stammen, stark ansteigen und dass sich die Einnahmen, die von Marktteilnehmern mit einem hohen Volumen an Transaktionsaufzeichnungen stammen, übermäßig erhöhen.