Erwägungsgrund 36 32025D1771
Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 muss die Kommission die Höhe der Gebühren regelmäßig überprüfen. Dies sollte zusammen mit den Leistungsbewertungen der Agentur gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgen. Dieses Erfordernis hindert die Kommission nicht daran, das Gebührensystem auch unabhängig von diesen Bewertungen zu überarbeiten.