Erwägungsgrund 31 32025D1771
Meldungen über Risikopositionen werden nachträglich übermittelt, sodass die Agentur in dem Jahr, in dem die Verpflichtung zur Übermittlung von Meldungen über Risikopositionen anwendbar wird (im Folgenden „Bezugsjahr“), weniger Meldungen über Risikopositionen erhalten wird als in den Folgejahren. Daher muss die Zahl der von einem RRM im Referenzjahr übermittelten Meldungen über Risikopositionen so angepasst werden, dass sie eine geeignete Grundlage für die Berechnung der auf Meldungen über Risikopositionen basierenden Gebührenkomponente in dem auf das Bezugsjahr folgenden Jahr bildet. Im Bezugsjahr wird keine auf Meldungen über Risikopositionen basierende Gebührenkomponente berechnet.