Erwägungsgrund 25 32025D1771
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und sobald der einschlägige Durchführungsrechtsakt zur Ergänzung dieses Artikels erlassen ist, müssen die RRMs der Agentur für jeden einzelnen Marktteilnehmer die Risikopositionen melden. Daher sollte eine spezielle Gebührenkomponente eingeführt und für jede Meldung, unabhängig von deren Inhalt oder Länge, ein Festbetrag festgelegt werden.