Erwägungsgrund 21 32025D1771
Fundamentaldaten wie Informationen in Bezug auf die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung von Strom und zur Fernleitung von Erdgas oder in Bezug auf die Kapazität und die Nutzung von LNG-Anlagen werden von der Agentur nur erhoben, um die erfassten Transaktionsaufzeichnungen zu ergänzen. Fundamentaldaten sollten daher nicht in die Berechnung der variablen Gebührenkomponente einbezogen werden. Da der Status eines RRM als solcher ein wichtiger Kostenfaktor für die Agentur ist, sollten RRMs, die grundlegende Daten melden, dennoch die pauschale Gebührenkomponente entrichten.