Erwägungsgrund 28 32025D1771
Da der Agentur bereits 2025 zusätzliche Kosten entstehen, die durch Gebühren gedeckt werden müssen, sollte sie einen Aufschlag in Höhe der Differenz zwischen den im Programmplanungsdokument der Agentur für 2025-2027 veranschlagten Einnahmen aus Gebühren und der Summe der bereits im Jahr 2025 in Rechnung gestellten Beträge erheben können. Die Berechnung des Aufschlags sollte unkompliziert sein, damit die RRMs leicht erkennen können, wie die verschiedenen Marktteilnehmer, in deren Namen sie Daten melden, den in Rechnung gestellten Aufschlag beeinflussen. Daher sollte der Aufschlag von der Zahl der Marktteilnehmer abhängen, für die ein RRM Transaktionsaufzeichnungen meldet. Meldet ein Marktteilnehmer Daten über mehr als einen RRM, so würde dieser Marktteilnehmer bei der Berechnung des Aufschlags jedoch für jeden RRM berücksichtigt. Da sich der Aufschlag auf die von den Marktteilnehmern an einen RRM gezahlten Entgelte auswirken kann, sollten Marktteilnehmer, die seit einem früheren Zeitpunkt im Jahr 2025 keine Marktteilnehmer mehr sind, bei der Berechnung des Aufschlags nicht berücksichtigt werden.