Erwägungsgrund 24 32025D1771
Der Handel mit Energiegroßhandelsprodukten an organisierten Märkten ist durch ein höheres Maß an Standardisierung gekennzeichnet als der Handel mit diesen Produkten außerhalb organisierter Märkte. Darüber hinaus enthalten die gemeldeten Transaktionsaufzeichnungen aus organisierten Märkten Handelsaufträge. Marktentwicklungen beim Handel mit Standardverträgen wie der algorithmische Handel und der Hochfrequenzhandel werden immer wichtiger, was dazu führt, dass von organisierten Märkten immer mehr Handelsaufträge pro Standardliefervertrag gemeldet werden als für Lieferverträge, die außerhalb organisierter Märkte geschlossen werden. Transaktionsaufzeichnungen über Energiegroßhandelsprodukte, die von organisierten Märkten stammen, sollten daher bei der Berechnung der variablen Gebührenkomponente anders gewichtet werden als Transaktionsaufzeichnungen außerhalb organisierter Märkte.