Erwägungsgrund 16 32025D1771
Mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der geänderten Fassung werden die Marktteilnehmer verpflichtet, der Agentur Informationen über ihre Risikopositionen zu melden. Diese neue Meldepflicht sollte unter diesen Beschluss fallen und sich in diesem Beschluss widerspiegeln.