Erwägungsgrund 19 32025D1771
Der Pauschalbetrag sollte die Kosten der Agentur für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung oder Registrierung von RRMs sowie für die Gewährleistung der kontinuierlichen Einhaltung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch die bereits zugelassenen oder registrierten RRMs widerspiegeln. Diese Anforderungen werden von der Kommission in der Zukunft mit einer delegierten Verordnung gemäß Artikel 4a Absatz 8 und Artikel 9a Absatz 6 der genannten Verordnung noch detaillierter festgelegt. Da diese Kosten der Agentur unabhängig davon entstehen, ob RRMs Transaktionsaufzeichnungen oder Fundamentaldaten melden, sollte der Pauschalbetrag von allen RRMs gezahlt werden.