Erwägungsgrund 35 32025D1771
Zu den Aufgaben und Befugnissen der Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates gehört die Entscheidung darüber, inwieweit Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber, die RRMs sind, die Kosten, die durch die Zahlung der von den Netznutzern an die Agentur zu entrichtenden Gebühren entstehen, über Netztarife decken können.