Erwägungsgrund 27 32025D1771
Wird zum Ausgleich von Differenzen zwischen der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die im Vorjahr gezahlt wurde, und der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die gemäß den tatsächlich gemeldeten Daten in diesem Jahr zu entrichten gewesen wäre, ein positiver oder negativer Berichtigungsbetrag angewendet, sollte die Berechnung des Berichtigungsbetrags auf der Grundlage der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente eines RRM, die im Vorjahr tatsächlich gezahlt wurde, und nicht auf der Grundlage des ursprünglich berechneten Betrags erfolgen, da der tatsächlich gezahlte Betrag vom ursprünglich berechneten Betrag abweicht, falls ein Verringerungsfaktor Anwendung findet.