Erwägungsgrund 15 32025D1771
Dieser Beschluss enthält auch eine aktualisierte Definition für „Transaktionsaufzeichnung“, in der auf die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Bezug genommen wird, um sicherzustellen, dass diese Definition nicht von etwaigen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 betroffen ist. Die Definition ist für die Ermittlung von Datenclustern und damit für die Berechnung der Gebühren von grundlegender Bedeutung und sollte daher hinreichend detailliert sein. Für die Ermittlung von Datenclustern gilt ein Marktteilnehmer als Begünstigter der Transaktion oder, falls diese Informationen nicht verfügbar sind, als Gegenpartei der Transaktion.