Erwägungsgrund 20 32025D1771
Gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und sobald der einschlägige delegierte Rechtsakt zur Ergänzung dieses Artikels erlassen wurde, ist die Agentur für die Zulassung und für die Beaufsichtigung von IIPs zuständig, die der Beaufsichtigung von RRMs entspricht. Daher sollten IIPs eine feste Gebühr in Höhe der von RRMs zu entrichtenden Pauschalregistriergebühr zahlen.