Erwägungsgrund 30 32025D1771
Die Berechnung der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente unterscheidet sich ab 2026 erheblich von der Berechnung dieser Komponente in den Vorjahren. 2026 könnte dies bei der Berechnung des Berichtigungsbetrags zum Ausgleich von Differenzen zwischen der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die 2025 gezahlt wurde, und der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die 2025 gemäß den tatsächlich gemeldeten Daten zu entrichten gewesen wäre, zu überhöhten Werten führen. Die Agentur sollte daher 2026 den Berichtigungsbetrag berechnen, indem sie die 2025 gezahlte auf Transaktionsaufzeichnungen basierende Gebührenkomponente nicht von der berechneten auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, sondern von einem vorab festgelegten Wert abzieht, der anhand der vor der Annahme dieses Beschlusses geltenden Teilkomponenten der Gebühren je Datencluster berechnet wurde.