Erwägungsgrund 69 32016L2341
Bei der Ausübung ihrer Befugnisse sollte die zuständige Behörde als primäre Ziele den Schutz der Rechte der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sowie die Stabilität und Solidität der EbAV im Blick haben.
Bei der Ausübung ihrer Befugnisse sollte die zuständige Behörde als primäre Ziele den Schutz der Rechte der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sowie die Stabilität und Solidität der EbAV im Blick haben.