Erwägungsgrund 29 32016L2341
Zum Schutz der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger sollten die EbAV ihre Tätigkeit auf die in dieser Richtlinie genannten und damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten beschränken.
Zum Schutz der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger sollten die EbAV ihre Tätigkeit auf die in dieser Richtlinie genannten und damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten beschränken.