Erwägungsgrund 70 32016L2341
Der Umfang der Beaufsichtigung variiert von einem Mitgliedstaat zum anderen. Dies kann Probleme verursachen, wenn eine EbAV den Aufsichtsanforderungen ihres Herkunftsmitgliedstaats und gleichzeitig den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats genügen muss. Eine klare Festlegung der Bereiche, die für die Zwecke dieser Richtlinie einer Beaufsichtigung unterliegen sollen, verringert Rechtsunsicherheiten und die damit verbundenen Transaktionskosten.