Erwägungsgrund 64 32016L2341
In Anbetracht der Besonderheiten von Versorgungssystemen, die Versorgungsleistungen in einer bestimmten Höhe bereitstellen, werden diese Leistungen außer unter extremen Umständen nicht von der früheren Performance oder von der Kostenstruktur beeinträchtigt. Die Informationen hierüber sollten deshalb nur bei Versorgungssystemen bereitgestellt werden, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können.