Erwägungsgrund 16 32016L2341
Auch nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/41/EG ist die grenzüberschreitende Tätigkeit aufgrund der Unterschiede in den nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften eingeschränkt geblieben. Außerdem bestehen noch erhebliche aufsichtsrechtliche Barrieren, die es für EbAV kostspieliger machen, Altersversorgungssysteme grenzüberschreitend zu betreiben. Darüber hinaus muss das derzeitige Mindestschutzniveau für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger verbessert werden. Das ist umso wichtiger, als Langlebigkeits- und Marktrisiken zunehmend von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern statt von den EbAV oder dem Trägerunternehmen getragen werden. Ferner müssen die derzeit geltenden Mindestanforderungen an den Umfang der für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitzustellenden Informationen erhöht werden.