Erwägungsgrund 45 32021L2167
Kreditkäufer, die die Dienstleistungen von Kreditdienstleistern oder Kreditinstituten oder Nichtkreditinstituten in Anspruch nehmen, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU beaufsichtigt werden, sollten die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis setzen, damit die jeweils zuständigen Behörden ihre Aufsichtsbefugnisse über das Verhalten des Kreditdienstleisters, des Kreditinstituts oder des Nichtkreditinstituts, das gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats beaufsichtigt wird, gegenüber dem Kreditnehmer ausüben können. Die Kreditkäufer sollten die für ihre Beaufsichtigung zuständigen Behörden zeitnah informieren, wenn sie einen anderen Kreditdienstleister, ein Kreditinstitut oder ein Nichtkreditinstitut, das von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU beaufsichtigt wird, beauftragen.