Erwägungsgrund 49 32021L2167
Das Recht der Mitgliedstaaten, bei Verstößen gegen ihr nationales Recht, etwa über Verbraucherschutz, Rechte von Kreditnehmern oder kriminelle Aktivitäten, einzugreifen, bleibt von den Bestimmungen über Verstöße gegen diese Richtlinie unberührt. In diesen Fällen müssen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, darüber entscheiden, ob gegen nationales Recht verstoßen wurde; ihre Befugnisse werden mithin durch diese Richtlinie nicht eingeschränkt.