Erwägungsgrund 44 32021L2167
Wenn ein Kreditkäufer oder sein gemäß der vorliegenden Richtlinie benannter Vertreter verpflichtet ist, einen Kreditdienstleister oder ein Kreditinstitut oder ein Nichtkreditinstitut zu bestellen, das gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats beaufsichtigt wird, und sich dafür entscheidet, die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den jeweiligen notleidenden Kreditvertrag selbst zu verwalten und durchzusetzen, so gilt der Kreditkäufer oder sein gemäß der vorliegenden Richtlinie benannter Vertreter als Kreditdienstleister und sollte daher gemäß der vorliegenden Richtlinie eine Zulassung erhalten.