Erwägungsgrund 40 32021L2167
Da die Kreditkäufer keine neuen Kredite erzeugen, sondern stattdessen — wie in dieser Richtlinie vorgesehen — lediglich bestehende notleidende Kreditverträge auf eigenes Risiko kaufen, geben sie nicht zu aufsichtlichen Bedenken Anlass und ist ihr potenzieller Anteil an Systemrisiken unerheblich. Es ist daher nicht gerechtfertigt, von Kreditkäufern die Beantragung einer Zulassung zu verlangen, aber es ist dennoch wichtig, dass die Verbraucherschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten weiterhin Anwendung finden und die Kreditnehmer die aus dem ursprünglichen Kreditvertrag resultierenden Rechte behalten.