Erwägungsgrund 61 32021L2167
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die verbesserte Entwicklung der Sekundärmärkte für notleidende Kredite in der Union bei gleichzeitiger Gewährleistung eines verbesserten Schutzes der Kreditnehmer, insbesondere der Verbraucher, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Geltungsbereichs und ihrer Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —