Erwägungsgrund 50 32021L2167
Da das Funktionieren der Sekundärmärkte für Kredite weitgehend vom guten Ruf der beteiligten Unternehmen abhängt, sollten die Kreditdienstleister einen effizienten Mechanismus zur Bearbeitung der Beschwerden von Kreditnehmern entwickeln. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die für die Beaufsichtigung von Kreditkäufern und Kreditdienstleistern zuständigen Behörden über wirksame und zugängliche Verfahren für die Behandlung von Beschwerden der Kreditnehmer verfügen.