Erwägungsgrund 25 32021L2167
Die Mitgliedstaaten, die bereits gleichwertige oder strengere Vorschriften als diejenigen festgelegt haben, die in dieser Richtlinie für Kreditdienstleistungen vorgesehen sind, sollten in den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen können, dass bestehende Rechtsträger, die Kreditdienstleistungen erbringen, automatisch als zugelassene Kreditdienstleister anerkannt werden.