Erwägungsgrund 29 32021L2167
Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festlegen, ob Kreditdienstleister in ihrem Hoheitsgebiet bei der Ausübung von Kreditdienstleistungen finanziellen Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten dürfen. Wenn die Entgegennahme und das Halten von Mitteln von Kreditnehmern in einem Mitgliedstaat gestattet sind und die Kreditdienstleister das im Rahmen ihres Geschäftsmodells beabsichtigen, sollten für diese Kreditdienstleister zusätzliche Anforderungen gelten, um die Risiken zu bewältigen, die sich im Fall einer Insolvenz, d. h. die Trennung von Konten und Mitteln, sowie im Fall der Schuldbefreiung des Kreditnehmers ergeben könnten. Wenn es im Herkunftsmitgliedstaat eines Kreditdienstleisters untersagt ist, dass Kreditdienstleister Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten, darf ein Kreditdienstleister das weder in seinem Herkunftsmitgliedstaat noch in einem Aufnahmemitgliedstaat, selbst wenn ein Aufnahmemitgliedstaat die Entgegennahme und das Halten von Mitteln gestattet, gerade weil der Kreditdienstleister von seinem Herkunftsmitgliedstaat nicht zu diesem Zweck zugelassen wurde. Gestattet hingegen ein Herkunftsmitgliedstaat Kreditdienstleistern, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, und legt er in seinem nationalen Recht die einschlägigen Anforderungen fest, so sollte ein Kreditdienstleister Mittel von Kreditnehmern in seinem Herkunftsmitgliedstaat und in jedem Aufnahmemitgliedstaat, der die Entgegennahme und das Halten von Mitteln von Kreditnehmern ebenfalls gestattet, entgegennehmen und halten können.