Erwägungsgrund 24 32021L2167
Damit Kreditkäufer und Kreditdienstleister sich an die Anforderungen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie anpassen können und Kreditdienstleister die Möglichkeit haben, eine Zulassung zu erhalten, gestattet diese Richtlinie Rechtsträgern, die derzeit nach nationalem Recht Kreditdienstleistungen erbringen, diese Tätigkeit in ihrem Herkunftsmitgliedstaat noch für weitere sechs Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie auszuüben. Nach Ablauf dieser Sechsmonatsfrist sollten nur noch Kreditdienstleister, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zugelassen sind, auf dem Markt tätig sein dürfen.