Erwägungsgrund 57 32021L2167
Damit das Schutzniveau der Verbraucher nicht beeinträchtigt wird, wenn die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Hypothekarkreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst an einen Dritten abgetreten werden, sollte die Richtlinie 2014/17/EU so geändert werden, dass der Verbraucher im Fall der Übertragung eines Kredits gemäß der genannten Richtlinie gegenüber dem Kreditkäufer jede Einrede geltend machen kann, die der Verbraucher gegenüber dem ursprünglichen Kreditgeber geltend machen konnte, und dass der Verbraucher über die Abtretung informiert wird.