Art. 49 32006R1828
Folgende Gebühren und Kosten sind aus dem EFRE zuschussfähig: Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sind nicht zuschussfähig.
die Gebühren für grenzüberschreitende Finanztransaktionen;
in Fällen, in denen für die Durchführung eines Vorhabens die Eröffnung eines oder mehrerer getrennter Konten erforderlich ist, die Bankgebühren für die Eröffnung und Führung der Konten;
Rechtsberatungskosten, Notargebühren, Kosten für technische oder finanzielle Beratung sowie Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten, sofern sie direkt mit dem kofinanzierten Vorhaben zusammenhängen und für ihre Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder wenn sie sich im Fall von Rechnungslegungs- oder Rechnungsprüfungskosten auf Auflagen der Verwaltungsbehörde beziehen;
Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten, sofern diese Sicherheiten gemäß den nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erforderlich sind.