Art. 50 32006R1828
Neben den in Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorgesehenen Ausgaben für technische Hilfe zugunsten des operationellen Programms sind die folgenden Ausgaben der öffentlichen Verwaltungen bei der Ausarbeitung oder Durchführung eines Vorhabens zuschussfähig:
Kosten für fachliche Dienstleistungen, die von einem anderen öffentlichen Dienst als dem Begünstigten bei der Ausarbeitung oder Durchführung eines Vorhabens erbracht werden;
Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen für die Ausarbeitung und Durchführung eines Vorhabens, die eine öffentliche Verwaltung trägt, die selbst der Begünstigte ist und die dieses Vorhaben auf eigene Rechnung ohne Inanspruchnahme externer Dienstleistungserbringer durchführt.
Die betroffene öffentliche Verwaltung muss die Kosten gemäß Absatz 1 Buchstabe a entweder dem Begünstigten in Rechnung stellen oder auf der Grundlage gleichwertiger Unterlagen bescheinigen, anhand deren die von dem betreffenden öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit diesem Vorhaben tatsächlich verauslagten Kosten ermittelt werden können.
Die Kosten gemäß Absatz 1 Buchstabe b sind zuschussfähig, sofern sie sich nicht aus den Zuständigkeiten oder den täglichen Verwaltungs-, Begleit- und Kontrollaufgaben der öffentlichen Verwaltung ergeben und sich auf die tatsächlich und direkt für das kofinanzierte Vorhaben getätigten Ausgaben oder auf Sachleistungen im Sinne von Artikel 51 beziehen.