Erwägungsgrund 31 32009R1224
Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmaßnahmen für Bestandserhaltung und Handel eingehalten werden, sollte vorgeschrieben werden, dass alle Fischereierzeugnisse, für die weder ein Verkaufsbeleg noch eine Übernahmeerklärung übermittelt wurde und die an einen anderen Ort als den Anlandeort befördert werden, ein Begleitpapier mit sich führen müssen, in dem Art, Herkunft und Gewicht der jeweiligen Fracht angegeben sind, es sei denn, ein Begleitpapier wurde vor dem Transport elektronisch übermittelt.