Erwägungsgrund 48 32009R1224
Die im Rahmen dieser Verordnung gesammelten und ausgetauschten Daten sollten gemäß den geltenden Vorschriften zur Vertraulichkeit behandelt werden. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gelten, wenn diese die vorliegende Verordnung anwenden. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission in Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten.