Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
An einem Motor vorgenommene Veränderungen wie die Deaktivierung seines Abgasnachbehandlungssystems oder die Erhöhung seiner Leistung können schwerwiegende Auswirkungen auf das Emissionsverhalten und die Dauerhaltbarkeit des Motors haben. Die juristischen Personen, die solche Veränderungen vornehmen, sollten daher für die Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte verantwortlich sein.
Erwägungsgrund 29 32016R1628Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen