Erwägungsgrund 33 32016R1628
Manche nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte werden unter extremen Bedingungen eingesetzt, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit bedeuten, oder unterliegen sehr anspruchsvollen technischen Anforderungen. Angesichts dieser besonderen Umstände und der vergleichsweise geringen Zahl von Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte sollten für Motoren zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen und zum Einsatz in Slipfahrzeugen für Rettungsboote bestimmte Ausnahmen von den in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen vorgesehen werden.