Erwägungsgrund 48 32016R1628
Die in dieser Verordnung festgelegten speziellen Grenzwerte, Prüfverfahren und Anforderungen für Schadstoffemissionen sollten auch für Motoren für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gelten, die unter die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 fallen. Die Verschiebung der Stufe IV für landwirtschaftliche Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 würde in Verbindung mit den Anwendungszeitpunkten für Stufe V insgesamt dazu führen, dass Stufe IV in Bezug auf den Leistungsbereich 56-130 kW eine sehr kurze Geltungsdauer hätte. Um Ineffizienzen und eine unnötige Belastung zu vermeiden, sollte das bei der EU-Typgenehmigung für Stufe IV verbindlich geltende Datum um ein Jahr verschoben und die durch das Flexibilitätssystem genehmigte Anzahl dementsprechend erhöht werden. Außerdem sollten die in dieser Verordnung festgelegten Übergangsklauseln, in denen die Anforderungen für die Anwendung der Stufe V definiert sind, auch für Motoren der Stufe IIIB gelten. Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission sollten daher entsprechend geändert werden.