Erwägungsgrund 50 32016R1628
Die Richtlinie 97/68/EG ist mehrmals in wesentlichen Punkten geändert worden. Im Interesse der Klarheit, Berechenbarkeit, logischen Kohärenz und Vereinfachung sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch eine Verordnung sowie eine begrenzte Zahl von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ersetzt werden. Der Erlass einer Verordnung gewährleistet, dass ihre Bestimmungen insbesondere für Hersteller, Genehmigungsbehörden und technische Dienste unmittelbar anwendbar sind und weitaus schneller und effizienter abgeändert werden können, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.