Erwägungsgrund 30 32016R1628
Motoren, die unter die in dieser Verordnung festgelegten neuen Vorschriften über Emissionsgrenzwerte und EU-Typgenehmigungsverfahren fallen und diesen entsprechen, sollten für das Inverkehrbringen in den Mitgliedstaaten zugelassen werden. Solche Motoren sollten für ihr Inverkehrbringen keinen weiteren nationalen Emissionsvorschriften unterliegen. Das Recht der Mitgliedstaaten, die Verwendung von bereits in Verkehr gebrachten Motoren zu fördern oder einzuschränken, sofern die zugrunde liegenden Kriterien nicht diskriminierend und sachlich gerechtfertigt sind, sollte davon unberührt bleiben. Bei der Erteilung von EU-Typgenehmigungen sollten die Mitgliedstaaten Überprüfungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Identifizierung der gemäß EU-Typgenehmigungsverfahren produzierten Motoren ergreifen.