Erwägungsgrund 43 32016R1628
Die Union ist eine Vertragspartei des UNECE-Übereinkommens über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“). Folglich sollten Genehmigungen, die gemäß UNECE-Regelungen und deren Änderungen, denen die Union zugestimmt hat oder denen sie in Anwendung des Beschlusses 97/836/EG des Rates beigetreten ist, erteilt wurden, als gleichwertig mit EU-Typgenehmigungen anerkannt werden, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden. Dementsprechend sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, welche UNECE-Regelungen auf EU-Typgenehmigungen angewendet werden, um Kohärenz und Übereinstimmung zwischen Unions- und UNECE-Rechtsvorschriften zu gewährleisten.